Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausserdem plausibel ausgeführt (E. 4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er seine VISA-Kreditkarte gelegentlich seiner Frau, seinem Bruder, seinen Verwandten und seinen Kollegen zur Verfügung stelle, realitätsfremd und äusserst unglaubwürdig erscheine, da es sich um besonders sensible Daten handle, die nicht jedem zugänglich gemacht werden. Mindestens könnte man erwarten, dass ein Kreditkarten- Inhaber angeben kann, welchem begrenzten Personenkreis genau der Zugriff auf diese Karte gewährt wird und dass er nicht lediglich Schätzungen zur Zahl der Zugriffsberechtigten bekannt geben kann.