Gestützt darauf liegt jedenfalls kein «wasserdichtes Alibi» vor, wenn der Beschuldigte behauptet, zur Tatzeit gearbeitet zu haben. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausserdem plausibel ausgeführt (E. 4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er seine VISA-Kreditkarte gelegentlich seiner Frau, seinem Bruder, seinen Verwandten und seinen Kollegen zur Verfügung stelle, realitätsfremd und äusserst unglaubwürdig erscheine, da es sich um besonders sensible Daten handle, die nicht jedem zugänglich gemacht werden.