Wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte je nach Arbeitslast mehr oder weniger gearbeitet hat, was auch seiner Aussage entspricht, es komme darauf an, was sie jeweils zu tun gehabt hätten. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Aussage des Arbeitgebers nachvollziehbar, wonach er nicht sagen könne, von wann bis wann der Beschuldigte an diesem Tag gearbeitet habe. Hätte der Beschuldigte tatsächlich standardmässig jeden Wochentag von 11:00 Uhr bis 18:00