hauptung. Ebenfalls lebensfremd erscheint die Aussage, dass er sich nicht mehr erinnern könne, mit wem er in den Ferien gewesen sei und wer ausser ihnen ein Auto gemietet habe (act. 7.1 S. 8 Rz. 11 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass man nicht mit vollkommen unbekannten Personen in den Urlaub fährt. Falls doch, sind einem die Personen am Ende der Ferien zumindest namentlich bekannt.