Insbesondere erscheint unrealistisch, dass der Beschuldigte weder bestätigen noch ausschliessen kann, dass es sich bei der Person auf dem vorhandenen Foto um ihn selbst handelt. Unter anderem anhand des Kleidungsstils, der Sonnenbrille etc. müsste eine Identifizierung zumindest im engsten Familienkreis möglich sein. Weiter führte der Beschuldigte nicht nur aus, dass Familienmitglieder mit seinem Auto gefahren sein könnten, sondern auch Kollegen, welche ebenfalls alle ungefähr gleich aussehen würden wie er selbst. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Familienmitglieder und Kollegen alle gleich aussehen würden und deshalb das Auto hätten lenken können, erscheint als reine Schutzbe-