Das Gericht erachtet die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht erinnern könne, wer das fragliche Mietfahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, gelenkt habe und wer seine Kreditkarte für die Betankung des Mietfahrzeuges verwendet habe, als äusserst unglaubhaft. Ebenso wenig überzeugt die Aussage, wonach er die Person auf dem Radarfoto nicht identifizieren könne, weil er, sein Bruder und sein Schwager alle ähnlich aussehen würden. Insbesondere erscheint unrealistisch, dass der Beschuldigte weder bestätigen noch ausschliessen kann, dass es sich bei der Person auf dem vorhandenen Foto um ihn selbst handelt.