7.1, S. 8 Rz. 40). Auch auf den Vorhalt, dass es sich bei einer Arbeitsschicht von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr um eine sieben Stunden Schicht handle, antwortete der Beschuldigte, dass es darauf ankomme, was sie zu tun hätten (act. 7.1, S. 8 Rz. 43), mit anderen Worten, dass die Arbeitsschicht von der Arbeitslast abhänge.