7.1, S. 8 Rz. 9). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass er zum Seite 7 von 37 Tatzeitpunkt in einem 50 Prozent Pensum im Y.____ von Montag bis Freitag jeweils von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet habe (act. 7.1, S. 8 Rz. 34). Auf die Frage, weshalb er nicht mehr freie Tage wie Samstag und Sonntag gehabt habe, wenn er lediglich in einem 50 Prozent Pensum arbeite, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht mehr freie Tage gehabt habe, weil er «so kurz» gearbeitet habe (act. 7.1, S. 8 Rz. 40).