Weiter hob die Staatsanwaltschaft hervor, dass C.____ den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme als jene Person erkannt habe, welche das Fahrzeug am 31. Januar 2018 zurückgebracht habe. D.____ habe dies bestätigt und den Beschuldigten auf einem Foto zweifelsfrei wiedererkannt. Das geltend gemachte Alibi sei zudem nicht stichhaltig, da der Arbeitgeber nicht habe angeben können, von wann bis wann der Beschuldigte effektiv gearbeitet habe.