Sämtliche Indizien (Radarfotos, Mietvertrag, der Kreditkartenbeleg betreffend Betankung kurz vor der Rückgabe etc.) sprächen dafür, dass der Beschuldigte den fraglichen Personenwagen zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt habe. Zwar zeigten die Radarfotos gewisse Übereinstimmungen mit dem Beschuldigten. Entscheidend sei jedoch vor allem, dass es lebensfremd sei, nicht mehr zu wissen, wer ein in einem anderen Kanton gemietetes Fahrzeug drei Tage nach Mietbeginn zurückgegeben habe, zumal die Mietdauer telefonisch verlängert worden sei.