_ wisse somit nur vom Hörensagen, wer das Fahrzeug zurückgebracht habe, nämlich von seiner Ehefrau. Die Ehefrau sei sodann nur informell einvernommen worden und habe nach Vorlegung des Fotos nichts anderes mehr sagen können, als dass es sich bei dem Foto um den Beschuldigten handle, wobei sie im Hinterkopf gehabt habe, dass ihr Mann möglicherweise mit dem Auto unterwegs gewesen sei und sie ihn deshalb habe schützen wollen, indem sie die Identität des Beschuldigten bestätigt habe. Deshalb komme der Aussage der Ehefrau kein Beweiswert zu (act. 7.1, S. 14).