Ausserdem sei der Standort der Radaranlage unklar. Es liege lediglich ein nachträglich erstelltes Luftbild vor, jedoch kein unterzeichnetes Standortfoto. Der Beschuldigte habe von demjenigen, der mit dem Auto gefahren sei (diesbezüglich bestehe ein Zeugnisverweigerungsrecht, auf welches der Beschuldigte nicht einmal aufmerksam gemacht worden sei) erfahren, dass C.____ bei der Rückgabe des Wagens gar nicht anwesend gewesen sei, sondern die Ehefrau den Wagen entgegengenommen habe. C.___ wisse somit nur vom Hörensagen, wer das Fahrzeug zurückgebracht habe, nämlich von seiner Ehefrau.