Solange nicht belegt sei, was diese Anzeigen damals angezeigt hätten, könne keine Verurteilung erfolgen, namentlich nicht wegen eines Raserdelikts. Es handle sich um eine richtungsgetrennte, zweispurige Autobahn, auf welcher grundsätzlich 120 km/h Seite 5 von 37 zulässig seien. Bei einer dort grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit wäre eine Geschwindigkeit von rund 146 km/h kein Raserdelikt.