_, der die Befragung durchgeführt habe, habe sodann erklärt, solche Protokolle gebe es nicht, die Anzeigen stünden immer auf 80. Es sei aber unbestritten, dass diese Anzeigen drei Varianten hätten und aus dreieckigen Querschnittselementen bestünden, die gedreht werden könnten, sodass sie «80», «100» oder «100 aufgehoben» anzeigen. Solange nicht belegt sei, was diese Anzeigen damals angezeigt hätten, könne keine Verurteilung erfolgen, namentlich nicht wegen eines Raserdelikts.