Weiter machte die Verteidigung geltend, die Geschwindigkeitsangaben beim Standort der Radaranlage seien variabel und könnten «80 km/h», «100 km/h» und «100 km/h aufgehoben» anzeigen. Er habe hierzu Fotos eingereicht. Daraus ergebe sich die Variabilität der Anzeigen. Die Geschwindigkeitsanzeigenprotokolle habe sie zu Beginn des Verfahrens schriftlich einverlangt, ohne eine Antwort zu erhalten. Herr E.____, der die Befragung durchgeführt habe, habe sodann erklärt, solche Protokolle gebe es nicht, die Anzeigen stünden immer auf 80.