Ebenso erscheine die Behauptung, der Beschuldigte gebe seine Kreditkarte an seine Familie oder nahe Bekannte ab, als realitätsfremd. Zusammen mit den unbestrittenen Tatsachen, dass der Mietvertrag für das fragliche Fahrzeug vom Beschuldigten persönlich unterzeichnet und dessen Betankung vor der Rückgabe mit der Kreditkarte des Beschuldigten bezahlt worden sei, bestünden für die Vorinstanz keinerlei Zweifel daran, dass das Fahrzeug X.____ am 31. Januar 2018 zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn A2 in Amsteg vom Beschuldigten gelenkt worden sei (E. 4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).