2.1.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, er wisse nicht, wer gefahren sei, es hätte auch sein Bruder oder sein Schwager sein können, als unglaubhaft. Ebenso erscheine die Behauptung, der Beschuldigte gebe seine Kreditkarte an seine Familie oder nahe Bekannte ab, als realitätsfremd.