Als subjektive Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten vor. Er wurde am 27. März 2018 bei der Polizei (act. 3 und 4 StA), am 29. August 2023 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 00.01 LG) und am 4. September 2024 an der Berufungsverhandlung (act. 7.1) befragt. Schliesslich wurden C.____ (Geschäftsführer der B.____ GmbH) als Auskunftsperson am 27. März 2018 (act. 5 StA) sowie seine Ehefrau D.____, informell am 4. April 2018 (act. 2 S. 7 StA) einvernommen.