1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind sämtliche Schuldpunkte angefochten und damit auch deren Nebenfolgen zu überprüfen. Da einzig der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, darf das Obergericht das angefochtene Urteil nicht zu dessen Ungunsten abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).