2. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates, wobei der Unterzeichnende auch im Berufungsverfahren als notwendiger amtlicher Verteidiger einzusetzen sei. Seite 2 von 37 E. Die Staatsanwaltschaft beantragte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 7.1 und 3.1): 1. Die Berufung vom 4. Dezember 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Berufungsklägers. F. Am 3. September 2024 reichte der amtliche Verteidiger seine Kostennote für das Berufungsverfahren ein (act. 2.3).