{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Abs. 4 lit. c SVG\n1 Abs. 2 lit. a, 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 2 lit. b, 25 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG\n4a Abs. 5 VRV\n22 Abs. 1 SSV\n\nbestraft mit:\n\n- Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt;\nDer Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.\n\n- Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00, bedingt;\nDer Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.\n\n- Busse von CHF 2'800.00.\nBezahlt A.____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe\nvon 35 Tagen.\n\nSeite 35 von 37\n4. Es wird festgehalten, dass die von der Kantonspolizei Uri am 9. September 2019 sichergestellten\nfünf Teleskopschlagstöcke (Lagernummer 2019/015) mit Einverständnis des Verurteilten vernichtet wurden.\n\n5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 3'985.00 Kosten Vorinstanz\nCHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren\nCHF 100.00 Barauslagen pauschal\nCHF 6’085.00 Total,\n\nhat A.____ zu tragen.\n\n6. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA lic. iur. Erik Wassmer, wird für das\nerstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'706.55 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche\nEntschädigung von CHF 5'110.25 aus.\n\n7. A.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'596.30,\nzu erstatten (Art. 453 Abs. 1 aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO).\n\n8. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA lic. iur. Erik Wassmer, wird für das\nRechtsmittelverfahren auf CHF 3'279.10 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'524.60 aus.\n\n9. A.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz\nzwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 754.50, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO).\n\n10. Eröffnung\n- Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Erik Wassmer\n- Berufungsbeklagte\n\nSeite 36 von 37\nMitteilung\n- Vorinstanz\n- Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n- Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen (nach Eintritt der Rechtskraft)\n- Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n- Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern\n\nAltdorf, 12. September 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung\nbeim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nBei amtlicher Verteidigung:\n\nGegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135\nAbs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Entscheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501\nBellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO).\n\nVersand:\nSeite 37 von 37\n"}