{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Für das Jahr 2024\nDas volle Honorar des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2024 beträgt damit CHF 1'929.20 (7.42 Stunden x CHF 260.00). Hinzu kommt der Zuschlag für die Reisezeit von CHF 225.00. Weiter ist noch die\nMehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 156.30) und auf den Zuschlag (CHF 18.20) hinzuzurechnen. Im\nErgebnis wird das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur.\nErik Wassmer, für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2024 auf insgesamt CHF 2'328.70 (inklusive\nBarauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDie amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt für das Jahr 2024 CHF 1'446.90 (7.42\nStunden x CHF 195.00). Hinzu kommt der Zuschlag für die Reisezeit CHF 225.00. Weiter ist noch die\nMehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 117.20) und auf den Reisezuschlag (CHF 18.25) hinzuzurechnen.\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2024 somit eine amtliche Entschädigung von total CHF 1'807.35 aus.\n\nC. Fazit\nDas volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Erik Wassmer,\nwird für das Rechtsmittelverfahren somit auf CHF 3'279.10 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'524.60 aus.\n\nDer Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz\nzwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 754.50, zu erstatten\n(Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Voraussetzung erfüllt, weshalb er nach Eintritt der Rechtskraft zur Rückerstattung verpflichtet ist.\n\nSeite 33 von 37\n8. Beschlagnahme\nGegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss\nArt. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten herauszugeben sind\n(lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes\nnicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3\nStPO).\n\nGemäss dem Urteil der Vorinstanz sind die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände mit\nEinverständnis des Beschuldigten bereits vernichtet worden, weshalb das Gericht nicht mehr darüber\nzu befinden hat (E. 9.2. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n9. Mitteilungen\n9.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr\nNach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle\nWiderhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,\n2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt\nnur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Mit Schreiben vom 29. August 2023, vom 09. Februar\n2024 (act. 4.2) sowie vom 19. August 2025 (act. 6.2) ersuchte die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen um Zustellung des Strafurteils. Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt.\n\n9.2 Mitteilung an das Amt für Migration\nGestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,\nSR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.\n\n9.3 Mitteilung an Bundesamt für Polizei\nDer vorliegende Entscheid wird dem Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, nach Eintritt\nder Rechtskraft mitgeteilt, nachdem fedpol im Postverzollungsverfahren die Sendung als bewilligungspflichtig eingestuft und für die Einfuhr eine Bewilligung verlangt hat.\n\nSeite 34 von 37\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. A.____ ist schuldig\n\na. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit um netto 66 km/h, begangen am 31. Januar 2018, 10:40 Uhr, auf\nder Autobahn A2 in Amsteg;\n\n"}