{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird\nein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch\nCHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in\nder Regel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR).\n\n7.2.2 Erstinstanzliches Verfahren\nDie Berechnungen der Vorinstanz zum Honorar des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Erik\nWassmer sind im Grundsatz nicht zu beanstanden, weshalb auf diese verwiesen werden kann (E. 10.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies mit folgenden Ausnahmen: Versehentlich wurden die Barauslagen mit CHF 83.40 ausgewiesen, obwohl die Barauslagen lediglich CHF 73.40 ausmachen\n(act. 01.09 LG; CHF 63.90 zuzüglich der gekürzten Kosten der angefertigten Kopien von CHF 9.50). Zuzüglich der Reisekosten von CHF 225.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf den Barauslagen\n(CHF 5.65) und auf den Reisekosten (CHF 17.33) ergibt dies Auslagen von insgesamt CHF 321.40.\n\nDas volle Honorar des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Erik Wassmer wird für das erstinstanzliche\nVerfahren somit auf CHF 6'706.55 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Der Kanton Uri richtet\ndem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von\nCHF 5'110.25 aus.\n\nDer Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'596.30, zu\nSeite 31 von 37\nerstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese\nVoraussetzung erfüllt, weshalb er nach Eintritt der Rechtskraft zur Rückerstattung verpflichtet ist.\n\n7.2.3 Rechtsmittelverfahren\nDer amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Rechtsmittelverfahren eine Kostennote ein\nund macht einen Zeitaufwand von insgesamt 17.55 Stunden geltend (act. 2.3). Für die Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens in Altdorf am 29. August 2023 werden 3.5 Stunden in Rechnung\ngestellt. Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt\n(vergleiche Art. 36 GGebR). Somit sind die Reisekosten bereits über die Reisezeitpauschale abgegolten.\nDer Aufwand wird auf die effektive Dauer der Hauptverhandlung, also auf 1 Stunde und 35 Minuten\ngekürzt.\n\nFür die Hauptverhandlung des Rechtsmittelverfahrens in Altdorf am 3. September 2024 werden 3.5\nStunden in Rechnung gestellt. Der Aufwand wird auf die effektive Dauer der Hauptverhandlung, also\nauf 1 Stunde und 15 Minuten, gekürzt. Die geltend gemachte Wegzeit (An- und Rückreise) zur Hauptverhandlung in Altdorf am 3. August 2024 wird um 3 Stunden gekürzt. Dafür wird die Reisezeit für Hinund Rückreise über den Zuschlag von CHF 75.00 mal 3 Stunden entschädigt, somit CHF 225.00, und bei\nder Honorarvereinbarung berücksichtigt.\n\nWeiter werden bei den Barauslagen die Kosten der angefertigten Kopien von CHF 9.25 auf CHF 4.00\ngekürzt, da das Gericht von einem Ansatz von CHF 0.50 pro Kopie ausgeht und die Scanarbeiten zu den\nKanzleiarbeiten gehören, welche bereits mit dem Stundenansatz abgegolten sind und nicht zusätzlich\nentschädigt werden können. Zuzüglich der Porto-Auslagen von CHF 12.60 betragen die Barauslagen\nsomit CHF 16.60.\n\nInsgesamt wird der Zeitaufwand auf 10 Stunden 45 Minuten gekürzt, wovon 3.33 Stunden auf das Jahr\n2023 und 7.42 Stunden auf das Jahr 2024 fallen. Aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteueransätze (bis Ende 2023 7.7 % und ab 2024 8.1 %) ist das Honorar für die Jahre 2023 und 2024 separat zu\nberechnen. Das Obergericht erachtet demnach für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 45 Minuten den Umständen angemessen.\n\nA. Für das Jahr 2023\nDas volle Honorar des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2023 beträgt damit CHF 865.80 (3.33 Stunden x CHF 260.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 16.60. Weiter ist noch die Mehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 66.70) und auf die Barauslagen (CHF 1.30) hinzuzurechnen. Im Ergebnis wird das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Erik\n\nSeite 32 von 37\nWassmer, für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2023 auf insgesamt CHF 950.40 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\n"}