{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.\nZudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 2’800.00 ausgesprochen, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Tage.\n\n7. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n7.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).\n\nSeite 29 von 37\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nDer Beschuldigte wird erneut verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten der Vorinstanz von insgesamt CHF 3'985.00 werden bestätigt.\n\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO,\nArt. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Auch wenn der Beschuldigte im Ergebnis zu einer um 5 Tagessätze\nreduzierten Geldstrafe verurteilt wird, vermag dies an seinem vollständigen Unterliegen im Rechtsmittelverfahren nichts zu ändern (vergleiche Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die gesamten Kosten gehen zu\nLasten des mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten.\n\n7.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers\n7.2.1 Grundlagen\nDer amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser\numfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist.\nEin verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist».\nNach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer\nHinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach\nnur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie\ndas Mandat wirksam ausüben kann (zum Ganzen: BGE 141 I 124 mit Hinweisen). Für die Bemessung\neines angemessenen und notwendigen Aufwandes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf\ndie Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts abzustellen, welcher über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von\nAnfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 18.3.1 und\n6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen).\n\nDie amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das\nStrafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten\nsich nach dem vom Obergericht zu erlassenden Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzulegen,\ndass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der\nPartei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften,\ndas Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit\nSeite 30 von 37\ndiesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1\nund 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren\nvor Landgericht Uri zwischen CHF 1'000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 30 lit. c GGebR) und vor Obergericht\nals Berufungsinstanz zwischen CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der\nMindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung).\n\n"}