{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Zum Urteilszeitpunkt verfügte er in\nder Schweiz über keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten ist. Hingegen bestanden zum Tatzeitpunkt zwei Vorstrafen, worüber er die Polizei nachweislich angelogen hatte. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten.\nSeite 27 von 37\n6.8 Höhe Tagessatz\nEin Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes\nnach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für weitergehende theoretische Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 8.3.2.3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nGemäss eigenen Aussagen erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von\nCHF 4'500.00 (act. 7.1 S. 7 Rz. 2). Dies deckt sich auch mit seinen Steuerunterlagen (act. 5.1). Weitere\nEinkommensquellen sind nicht vorhanden. Ebenso verfügt der Beschuldigte über kein nennenswertes\nVermögen (act. 5.1). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, für welche er\nunterstützungspflichtig ist. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 Prozent, von 15 Prozent\nfür das erste Kind und 12.5 Prozent für das zweite Kind resultiert somit eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 80.00.\n\n6.9 Konkretes Strafmass\nUnter Berücksichtigung der Tat- sowie Täterkomponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von\n14 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 80.00.\n\n6.10 Bedingter Strafvollzug und Probezeit\nDas Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs.\n1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 8.3.2.5.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDer Beschuldigte weist über keine einschlägige Verurteilung auf. Es kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung\nvon Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.\n\n6.11 Verbindungsstrafe\nEine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB;\nsogenannte Verbindungsbusse). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die\nkombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die\nSeite 28 von 37\nVerbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen.\nAbweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der\nVerbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im\nÜbrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden\n(E. 8.3.2.7.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach aufgrund spezialpräventiver\nÜberlegungen eine Verbindungsbusse aus, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe und der\nbedingten Geldstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die\nFolgen seines Verhaltens vor Augen zu führen.\n\nVorliegend beträgt die schuldangemessene Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 14 Monate. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Verbindungsbusse\nim Umfang von 1 Monat (entsprechend 30 Tageseinheiten) als angemessen. Bei einem Tagessatz von\nCHF 80.00 ergibt dies eine Verbindungsbusse von CHF 2'400.00 (30 Tageseinheiten x CHF 80.00).\n\nDie schuldangemessene Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlungen\ngegen das Waffengesetz beträgt 25 Tagessätze Geldstrafe. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten erscheint es angemessen, 5 Tagessätze in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. Bei einem\nTagessatz von CHF 80.00 beträgt die Verbindungsbusse demnach CHF 400.00 (5 Tageseinheiten x\nCHF 80.00).\n\nDie Verbindungsbusse für sämtliche bedingt ausgesprochenen Strafen ist somit bei\nCHF 2'800.00 anzusetzen (CHF 2'400.00 + CHF 400.00).\n\n"}