{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz\n(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) werden sowohl mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als auch mit Geldstrafe\nbestraft.\n\nDas Obergericht erachtet, wie die Vorinstanz, für die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung\nund der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die eine Wahl der Sanktionsart zulassen, eine\nGeldstrafe als angemessen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.\nFür die zu beurteilende qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Freiheitsstrafe) erübrigt sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Ausführungen zur Wahl der Strafart.\n\n6.4 Tatkomponenten qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG)\n6.4.1 Objektive Tatschwere\nDer Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenverkehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines\nUnfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen\nÜberschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (BGer 6B_1358/2017 vom\n11.03.2019 E. 3.2).\n\nDer Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 10:40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von\nnetto 146 km/h (abzüglich der Toleranz von 5 km/h). Er überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h und damit den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um\n6 km/h. Es liegt demnach eine knappe Überschreitung des Grenzwertes von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG\nvor. Die Tatsache, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten Autobahn und nicht auf einer Haupt- oder Nebenstrasse ausserorts beging, sowie die guten\nStrassen- und Sichtverhältnisse, es war hell und die Strasse war trocken, wirken sich strafmildernd aus.\nHingegen ist der Strassenabschnitt kurvenreich und liegt vor Tunneln. Es ist mit Schwerverkehr zu rechnen. Rund 150 m nach der Geschwindigkeitsmessstelle befindet sich zudem eine Autobahneinfahrt,\nwas grundsätzlich zu erhöhter Vorsicht gemahnt hätte. Das Verkehrsaufkommen war weder übermässig hoch noch besonders gering.\n\n6.4.2 Subjektive Tatschwere\nHinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des hervorgerufenen hohen Risikos eines Unfalls\nmit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Er\nist nicht ortskundig und handelte demgemäss leichtsinnig. Umstände, die es dem Beschuldigten\nSeite 26 von 37\nverunmöglicht hätten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten, sind nicht ersichtlich. Die\nsubjektiven Tatkomponenten sind leicht straferhöhend zu gewichten. Gesamthaft ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.\n6.4.3 Fazit\nInsgesamt erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten (420 Strafeinheiten) als dem\nVerschulden des Beschuldigten angemessen.\n\n6.5 Tatkomponenten grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; Einsatzstrafe)\nWie bereits ausgeführt, erscheint für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist vorliegend verschuldensmässig die schwerste Straftat. In einem\nersten Schritt ist somit eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die anschliessend für die Widerhandlungen\ngegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).\n\nFür die Ausführungen zum Tatverschulden wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid verwiesen (E. 8.3.2.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der objektiven und\nsubjektiven Tatschwere erscheint dem Obergericht im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen im\nVergleich mit anderen möglichen Tatvarianten eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als\nangemessen.\n\n6.6 Tatkomponenten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG\n(Asperation)\nNachfolgend gilt es die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftat entsprechend zu erhöhen.\n\nFür die Ausführungen zum Tatverschulden wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen\n(E. 8.3.2.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere\nrechtfertigt sich gemäss dem Obergericht für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach\nArt. 33 Abs. 1 lit. a WG eine Einzelstrafe von 10 Strafeinheiten. Die Einsatzstrafe wird in Anwendung\ndes Asperationsprinzips um 5 Tagessätze Geldstrafe erhöht.\n\n"}