{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach\ngeltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen\nhat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes\nbegangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist.\nOb das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht hypothetisch zu prüfen\nund durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters,\nsondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität). Steht einmal fest, dass die\nStrafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen beziehungsweise Sanktionen zu vergleichen (BGE 149 II 96 E. 5.1; 148 IV 374 E. 2.1 je mit Hinweisen).\n\nDer Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 31. Januar 2018.\nGrundsätzlich ist damit das im Tatzeitpunkt geltende alte Recht anwendbar, sofern das neue Recht\nnicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).\n\nNach dem neuen Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG\nmit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der\nletzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt\nwurde. Diese Kann-Vorschrift erlaubt es dem Gericht, unter gewissen Voraussetzungen von der\nSeite 24 von 37\ngesetzlich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe abzuweichen. Stattdessen kann es eine mildere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen.\n\nVorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt\nsind. Massgebend ist insbesondere, ob dem Schweizerischen Strafregister zu entnehmen ist, dass der\nBeschuldigte innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens\nim Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder\nTötung anderer verurteilt worden ist.\n\nGemäss dem in den Akten der Staatsanwaltschaft beiliegenden Strafregisterauszug sowie dem von\nAmtes wegen edierten aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte am 26. August 2009 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft und am 3. März 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug nach Art. 95 Abs. 2 SVG (act. 25 StA, act. 5.3). Damit\nliegt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat eine rechtskräftige Verurteilung\nwegen eines Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer vor. Eine\nAnwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG scheidet im vorliegenden Fall aus. Ob diese Bestimmung im Übrigen als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wäre, kann offenbleiben.\n\n6.2 Rechtliche Grundlagen\nGemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen\ndas Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung\nund die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten zählen die persönlichen Verhältnisse des\nTäters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte. Nach Art. 50 StGB hat das\nGericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren\nGewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen,\ndas heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).\n\nHat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat\ndie Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die\nBildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt\n(sogenannte «konkrete Methode»). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.3.1 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}