{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Ebenso kann das Gewicht respektive\ndie Beschaffenheit des Produkts für die Waffenqualität nicht entscheidend sein. Ein (Teleskop-)Schlagstock ist wesensgemäss und objektiv betrachtet zumindest überwiegend dazu bestimmt, Menschen zu\nverletzen. Die ca. 200g schweren Teleskopschlagstöcke sind optisch als Schlagstöcke zu erkennen und\nfür die Zufügung von Verletzungen offensichtlich geeignet. Dabei kommt es nicht darauf an, wozu der\nBeschuldigte diese konkret einsetzen wollte.\n\nDas Argument des Beschuldigten, wonach die Schlagstöcke klar als Imitat erkennbar seien, geht fehl.\nSie sind nicht offensichtlich als Imitate erkennbar, sofern es sich überhaupt um Imitate handelt. Weder\nfarblich noch aufgrund des Materials oder anderweitig unterscheiden sich die Schlagstöcke optisch von\nregulären Schlagstöcken. Zudem weisen die Schlagstöcke, wie bereits erwähnt, ein Gewicht von je ca.\n200 Gramm auf. Damit handelt es sich bei den fraglichen fünf Teleskopschlagstöcken um Waffen nach\nArt. 4 Abs. 1 lit. d WG. (Teleskop-)Schlagstöcke sind keine verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WG).\nEs handelt sich indes um bewilligungspflichtige Waffen (Art. 25 Abs. 1 WG). Die fünf vom Beschuldigten\nbestellten Waffen gelangten zur Zollstelle Zürich-Flughafen und damit in das schweizerische Staatsgebiet. Dies entspricht der Tatbestandsvariante des «in die Schweiz verbringen Lassens». Indem der Beschuldigte die fünf (Teleskop-)Schlagstöcke ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz bestellt\nhat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.\n\nDer Beschuldigte macht geltend, er habe nicht gewusst, dass die von ihm bestellten Teleskopschlagstöcke Waffen seien und damit einer Bewilligungspflicht unterlägen. Sie seien aus Plastik hergestellt\nund somit harmlos und für die Fasnacht gedacht gewesen. Damit machte er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend. Vorliegend darf das Wissen vorausgesetzt werden, dass der Besitz von Gegenständen, die zur Verletzung von Menschen bestimmt sind, in der Schweiz gesetzlich geregelt ist. Es ist\nohne Weiteres mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, die dazu bestimmt\nsind, Menschen zu verletzen, wie Waffen behandelt. Der Beschuldigte musste erkennen, dass die von\nihm bestellten Teleskopschlagstöcke möglicherweise rechtlichen Regelungen unterliegen, und er hätte\nsich dementsprechend informieren müssen. Entsprechende Abklärungen erfordern einen geringen\nAufwand. Bereits eine einfache Internetrecherche liefert mehrere Hinweise darauf, dass Teleskopschlagstöcke im Sinne des schweizerischen Waffenrechts als Waffen behandelt werden und ihr\nErwerb beziehungsweise Import bewilligungspflichtig sein kann. Bei einer einfachen Google-Recherche\nfür das Wort «Teleskopschlagstock Schweiz» erscheint prominent an oberster Stelle die folgende Passage aus dem entsprechenden Wikipedia-Artikel: «Im Sinne des schweizerischen Waffengesetzes (WG)\ngelten Schlagstöcke als Waffen, deren Erwerb einer kantonalen Ausnahmebewilligung bedarf. Das Mitführen/Tragen eines Schlagstockes setzt das Bestehen der eidgenössischen Waffentragprüfung voraus\n\nSeite 23 von 37\nund erfordert einen entsprechenden Eintrag im Waffentragschein». Unterlässt der Beschuldigte solche\nnaheliegenden Abklärungen, muss er sich zumindest Eventualvorsatz anrechnen lassen. Das Bestreiten\ndes Eventualvorsatzes ist vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die treffende vorinstanzliche\nErwägung (E. 7.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) nicht glaubhaft.\n\nDer Beschuldigte ist demnach des eventualvorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne\nvon Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG strafbar\nund entsprechend schuldig zu sprechen.\n\n"}