{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Der Beschuldigte hätte zumindest erkennen müssen, dass die bestellten Gegenstände bewilligungspflichtig sein könnten, und hätte entsprechende Abklärungen treffen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei er zu Recht wegen Widerhandlungen gegen\ndas Waffengesetz verurteilt worden. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf\ndie ausführlichen und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz.\n\nErgänzend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, es gebe mehrere Gerichtsurteile, auch des Bundesgerichts, wonach auch Scherzartikel oder Waffen, die leicht verwechselt werden könnten und für die\nFasnacht bestellt worden seien, wie etwa «Chäpslitätscher», als Waffen im Sinne des Waffengesetzes\ngelten würden, sofern sie echten Waffen ähnlichsehen. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn\nsich die Gegenstände eindeutig und schon aus der Distanz als Spielzeug unterscheiden würden, beispielsweise durch auffällige Merkmale wie eine knallrote Revolvertrommel (7.1. S. 18 f.).\n\n5.3.2 Objektiver Tatbestand\nAls Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) gelten Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich\nSchlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (lit. d). Die Frage, ob ein Gerät\ndazu bestimmt ist, Personen zu verletzen, wird ausschliesslich anhand objektiver Kriterien entschieden. Subjektive Momente sind unbeachtlich (BGer 6B_37/2019 vom 08.01.2020 E. 10.1; 6B_756/2010\nvom 06.12.2010 E. 3.2.1). Ein Gerät ist nach der Rechtsprechung dazu bestimmt, Personen zu verletzen, wenn dies zentral oder zumindest überwiegend seiner Zweckbestimmung entspricht, die mit derjenigen der in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG aufgeführten Gegenstände vergleichbar sein muss (BGer\n6B_37/2019 vom 8.1.2020 E. 10.1).\n\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung\nWaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder\nMunitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut,\nträgt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33\nSeite 21 von 37\nAbs. 1 lit. a WG). Der Ausdruck «Verbringen» im Sinne des Waffengesetzes bezeichnet den Realakt des\nBeförderns einer Ware in das Staatsgebiet der Schweiz und umfasst somit die Einfuhr und Durchfuhr\nvon Waffen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition\nvom 11.01.2006, BBl 2006 2727; Bopp/Jendis, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Bern 2017,\nN. 2 zu Art. 5 WG).\n\nGemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG sind unter anderem die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an\nEmpfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet\nvon Schlag- und Wurfgeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, mit Ausnahme der Schlagstöcke, verboten.\nEine Bewilligung benötigt nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 WG, wer (nicht verbotene) Waffen, wesentliche\nWaffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische\nStaatsgebiet verbringen will.\n\n5.3.3 Subjektiver Tatbestand\nHinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden\nAusführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 7.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nHandelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu\nseinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter\nden Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar,\nwenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGer\n6B_1091/2022 vom 13.11.2023 E. 2.4). Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen nicht automatisch zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es,\nwenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien\nentspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss die Tatbestandsmerkmale somit nicht in\nihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der\nsozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung\nmuss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 129 IV 238\nE. 3.2.2).\n\n"}