{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:53", "Checksum": "2087b11ee828ca52fc0008fbded4308b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20\nRegeste:\nQualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. \n\nDer Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h. Nach\nständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine derartige Überschreitung auf der Autobahn\ngrundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung und\nlässt in der Regel auch subjektiv auf ein rücksichtsloses Verhalten schliessen, sofern keine besonderen\nUmstände als Gegenindizien vorliegen. Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h\nherabgesetzt ist, befindet sich auf der Verzweigungsrampe, wo sich die Autobahnen A1 und A2 trennen. Der betreffende Streckenabschnitt verengt sich vor der Einmündung in die Fahrbahn der von Bern\nherkommenden Fahrzeuge von zwei Spuren auf eine Spur und befindet sich in einer Kurve. Dieser Umstand spricht für den Wechsel des Temporegimes. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung damit nicht mehr auf der (zwischen der Verzweigung Wiggertal und der Verzweigung Härkingen verlaufenden) sechsspurigen bzw. dreispurigen Autobahnstrecke, sondern bereits\nim Bereich der Verzweigung. Angesichts der Strassenführung lagen für den Beschuldigten klare Referenzpunkte vor, die auf eine Änderung der zulässigen Geschwindigkeit hingewiesen haben. Gerade\nweil der Beschuldigte die Strecke nach eigenen Angaben nicht richtig kannte, wäre in Bezug auf das\nTemporegime besondere Vorsicht geboten gewesen. Dass er die Signalisation übersah, zeigt eine\ngrobe Unaufmerksamkeit des Beschuldigten auf. Selbst bei geringem Verkehrsaufkommen ist volle\nAufmerksamkeit geboten, da jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist.\n\nSeite 19 von 37\nDas Verhalten des Beschuldigten ist als rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren.\nBesondere Umstände, die als Gegenindizien gegen das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit sprechen\nwürden, sind nicht ersichtlich. Es lagen zwar gute und übersichtliche Verhältnisse vor. Dies wurde von\nder Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung auch nicht in Abrede gestellt. Es handelt sich bei den\nkonkreten Verhältnissen jedoch keineswegs um besondere Umstände, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Insbesondere war die Temporeduktion\nnicht temporär, sondern permanent, was ebenfalls gegen das Vorliegen besonderer Umstände spricht.\nDie Tatsache, dass die Fahrbahn richtungsgetrennt und mit einer Mittelleitplanke versehen ist, stellt\neine Alltagssituation auf Autobahnen dar, aus welcher der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.\n\nDamit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Der\nBeschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung nach\nArt. 90 Abs. 2 SVG für schuldig zu erklären.\n\n5.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vorfall vom 22. Dezember 2018)\n5.3.1 Vorbringen der Parteien\nA. Vorbringen des Beschuldigten\nDie Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte offensichtlich nur Scherzartikel für die Fasnacht habe bestellen wollen. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Ebenfalls sei\nder objektive Tatbestand nicht erfüllt. Im Waffengesetz fehle jegliche Definition für den Teleskopschlagstock. Als Waffe im Sinne des Gesetzes könne ein solcher Stock jedenfalls nur gelten, wenn er\naus Metall sei und mindestens 500 Gramm schwer wiege. Aktenkundig sei lediglich die Verpackung.\nGemäss den Angaben auf der Verpackung habe das gesamte Paket nur 1 kg gewogen, obwohl darin\nfünf Teleskopschlagstöcke enthalten gewesen seien. Es könne daher nicht sein, dass einer dieser fünf\nSchlagstöcke 500 Gramm gewogen habe. Fotos der angeblichen Schlagstöcke lägen keine vor. Es seien\nsomit keine Schlagstöcke im eigentlichen Sinn gewesen. Sie seien aus Plastik und gälten deshalb nicht\nals Waffen.\n\nDie Verteidigung verweist zudem auf das Merkblatt des Bundesamts für Polizei, wonach Imitationswaffen unter das Waffengesetz fielen, wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden könnten.\nNur mit Blick auf Feuerwaffen werde eine Imitation als gefährlich angesehen. Wenn jemand mit einer\nImitation bedroht werde, die echt aussehe, fühle sich die betroffene Person tatsächlich bedroht. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein Polizeibeamter die Lage falsch einschätze und schiesse. Eine solche\nGefahr bestehe bei leichten Teleskopschlagstöcken aus Plastik gerade nicht. Sie seien ohne Weiteres\nals Imitate zu erkennen. Schon beim Ausfahren klicke es nicht metallisch bedrohlich, es töne anders,\nund das fehlende Gewicht zeige sich daran, wie leicht sich damit wedeln lasse. Eine Trägheit, wie sie\n\nSeite 20 von 37\neine Stahlkugel verursachen würde, bestehe nicht. Die Bewegung sehe anders aus, wenn man einen\nPlastikschlagstock in der Hand halte. Insgesamt könne der Kauf von Imitaten mit derart geringem Gewicht kein Verstoss gegen das Waffengesetz sein. Es liege weder objektiv noch subjektiv eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor (act. 7.1, S. 15).\n\n"}