{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Sie kann nicht unbesehen auf Fälle übertragen werden, in denen die Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen beschränkt ist. Wenn die Geschwindigkeit auf der Autobahn auf\nweniger als 120 km/h, namentlich auf 80 km/h, limitiert ist, so ist dies in Bezug auf die mögliche Gefahr\nvergleichbar mit der Strassensituation ausserorts ausserhalb einer Autobahn. Das bedeutet gemäss\nBundesgericht, dass grundsätzlich die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Strassen ausserorts zur Anwendung gelangen (zum Ganzen BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.3.1).\n\nZwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in\nsubjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche besonderen Umstände nahm es etwa an\nbei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen\nVerkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus\nund der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer 6B_590/2019 vom 28.06.2019 E. 2.2; BGE 142\nIV 93 E. 3.1; BGer 6B_148/2012 vom 30.04.2012 E. 1.3). Im Entscheid BGer 6B_444/2016 vom 3. April\n2017 hatte eine Person die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn in einem Baustellenbereich, in dem Arbeiter anwesend waren, um 33 km/h überschritten. Dies wurde als\ngrobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Anders entschied das Bundesgericht in einem Fall, indem\neine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 51 km/h vorlag und die Geschwindigkeit\nprovisorisch auf 80 km/h beschränkt war, und zwar aufgrund zu hoher Feinstaubwerte. Dort entschied\ndas Bundesgericht, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, da es subjektiv an einem rücksichtlosen Verhalten fehle, wenn der Beschwerdeführer aus Unachtsamkeit, die während bloss einer\nWoche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen habe (BGer\n6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.2).\n\n5.2.3 Subjektiver Tatbestand\nSubjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, das\nheisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131\nIV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1). Diese ist zu bejahen, wenn dem Täter die allgemeine Gefährlichkeit\nseiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn\n\nSeite 18 von 37\nder Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also\nunbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das\nNichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses\nkann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\n5.2.4 Subsumtion\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in\nKauf genommen und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Dabei sind die konkreten Umstände am Tatort und zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen.\n\nDie Messung erfolgte am 30. Mai 2019 um 19:04 Uhr auf der Autobahn A2 in Härkingen bei Kilometer\n42.200 in Fahrtrichtung Basel im Bereich der Verzweigungsrampe, an welcher sich die Autobahnen A1\nund A2 trennen. Im Tatzeitpunkt war es hell, was auf dem Radarfoto ersichtlich ist (act. 4 StA Solothurn). Die Autobahn ist richtungsgetrennt. Kurz vor dem Messort verengt sich die Fahrbahn von zwei\nSpuren auf eine Spur und befindet sich in einer Kurve. Der Beschuldigte macht geltend, er habe die\nSignalisation nicht wahrgenommen und die Strecke nicht richtig gekannt.\n\n"}