{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Der Argumentation des Verteidigers, wonach\ndieser Schematismus vorliegend nicht gelte, könne nicht zugestimmt werden. Das Landgericht Uri habe\nzutreffend ausgeführt, dass der Schematismus lediglich dann nicht greife, wenn eine Temporeduktion\nbloss temporär und aus ökologischen Gründen (namentlich aufgrund der Feinstaubbelastung) angeordnet worden sei und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Dies sei am fraglichen Ort jedoch\nnicht der Fall. Die dortige Temporeduktion gelte permanent und diene einzig der Verkehrssicherheit.\nDer Argumentation des Landgerichts Uri sei vollumfänglich zu folgen.\n\nDer Beschuldigte habe demnach fahrlässig, mithin aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, durch grobe\nVerletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, namentlich durch Missachtung der Pflicht, Signale zu befolgen. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80»\nnenne die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Ver-\nkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürften (act. 7.1, S. 18).\n\nSeite 16 von 37\n5.2.2 Objektiver Tatbestand\nNach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Der Bundesrat beschränkt die\nGeschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde\nnur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen\nvorsehen (Art. 32 Abs. 3 SVG). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]).\nAuf Autobahnen sind tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von\nje 10 km/h zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. a der SSV).\n\nEine Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln\neine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1). Eine\nernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer\nerhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32\nE. 5.1). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird,\nhängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands\nvon Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung\noder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Frage,\nob eine erhöhte Gefahr vorliegt, sind immer die besonderen Umstände zu berücksichtigen, wie Verkehrsdichte, Tageszeit, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation, voraussehbare gefährliche Verkehrssituationen\netc. (Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, N. 21 zu\nArt. 90 SVG).\n\nIm Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen war die Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtsgleichheit gehalten, präzise Regeln festzulegen (BGE 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_444/2016 vom\n03.04.2017 E. 1.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93\nE. 3.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die\nsubjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten\n\n"}