{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Es\nSeite 14 von 37\ngab jedoch keine besonders auffälligen Referenzpunkte für den Wechsel des Temporegimes, wie eine\nBaustelle, eine Spuränderung oder Ähnliches. Ohne das Erblicken der Signalisation war die Geschwindigkeitsreduktion nicht offensichtlich erkennbar. Auch bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit\nvom 120 km/h, die auf der Autobahn üblich ist, hätte der Beschuldigte allerdings eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Bei einer Geschwindigkeit von 151 km/h war dem Beschuldigten bewusst, dass er schneller als erlaubt fuhr. Zu Gunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er die Signalisation auf 80 km/h nicht wahrgenommen hat und nicht die direkte Absicht hatte,\neine so krasse Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Allerdings hat er, indem er pflichtwidrig\nnicht auf die Geschwindigkeitssignalisation achtete, zumindest in Kauf genommen, ein solche Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen und damit ein hohes Unfallrisiko zu schaffen. Er handelte\neventualvorsätzlich. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung vor, die es rechtfertigen würden, vorliegend den subjektiven Tatbestand von Art. 90\nAbs. 3 SVG zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch mangels Hinweise auf technische Mängel, nicht\noder nur schwer erkennbare Signale oder plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme. Somit sind\nsowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beschuldigte am 31. Januar 2018, um 10:40 Uhr, den Personenwagen,\nKontrollschild X.____, auf der Autobahn A2 in Amsteg mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt.\nDer Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto\n66 km/h schuldig zu erklären.\n\n5.2 Grobe Verkehrsregelverletzung (Vorfall vom 30. Mai 2019)\n5.2.1 Vorbringen der Parteien\nA. Vorbringen des Beschuldigten\nDie Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, dass lediglich der subjektive Tatbestand bestritten\nwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den betreffenden Streckenabschnitt in Härkingen\nbefahren habe und dort mit rund 120 km/h geblitzt worden sei. Der Streckenabschnitt wirke auf Lenker\nvon Fahrzeugen sicherer als eine normale Autobahn, auf welcher mit 120 km/h zulässig seien, da er\nbesonders stark richtungsgetrennt verlaufe. Die Gegenfahrbahn befinde sich in einem Abstand von\nrund 200 bis 300 Metern. Es bestehe nicht nur eine Mittelleitplanke, sondern zusätzlich Wald und Gebüsch als weitere Trennung. Die Gefahr einer Frontalkollision sei daher praktisch gleich null. Gerade\ndiese auf Autobahnen ohnehin geringe und hier erst recht ausgeschlossene Gefahr rechtfertige typischerweise die Annahme einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h und spreche gegen die Erwartung\neiner Beschränkung auf 80 km/h. Demgemäss rechne man in diesem Bereich nicht damit, nur 80 km/h\nfahren zu dürfen. Es sei deshalb entschuldbar, wenn der Lenker von der normalen Höchstge-\n\nSeite 15 von 37\nschwindigkeit von 120 km/h ausgehe. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach selbst bei innerorts gelegenen Strecken, die ausserorts Charakter haben, eine gewisse Grosszügigkeit bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands im Zusammenhang\nmit Geschwindigkeitsüberschreitungen bestehe, namentlich im sogenannten Bieler Technikum-Stras-\nsenfall (act. 7.1 S. 15).\n\nB. Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft führt hingegen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am fraglichen Ort\nunbestritten sei. Bestritten werde einzig, dass der Berufungskläger den subjektiven Tatbestand erfüllt\nhabe. In diesem Zusammenhang schliesse sich die Staatsanwaltschaft der schlüssigen und rechtlich\nkorrekten Begründung des Landgerichts Uri im Urteil vom 29. August 2023 vollumfänglich an.\n\nSubjektiv erfordere der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst\nwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses sei bei\nVorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Der Beschuldigte\nhabe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen habe. Dies genüge zur Tatbestandsverwirklichung.\n\n"}