{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:53", "Checksum": "2087b11ee828ca52fc0008fbded4308b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20\nRegeste:\nQualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. \n\n4.1.2 Sachverhalt\nDen Erwägungen der Vorinstanz folgend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte geständig ist,\nohne Einfuhrbewilligung über die Homepage www.wish.com fünf Teleskopschlagstöcke bestellt zu haben. Er habe diese für die Fasnacht bestellt und nicht gewusst, dass es sich um bewilligungspflichtige\nWaffen handle (act. 6 StA Frage 4, 5 und 17). Er sei davon ausgegangen, dass die Schlagstöcke aus\nPlastik hergestellt und harmlos seien (act. 6 StA Frage 11). Es sei keine böse Absicht gewesen (act. 6\nStA Frage 4 und 27). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt und bedarf keiner weiteren Beweiswürdigung. Streitig ist damit einzig die rechtliche Qualifikation. Diese wird in E. 5.3 geprüft.\n\n5. Rechtliche Würdigung\n5.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Vorfall vom 31. Januar 2018)\n5.1.1 Vorbemerkung und anwendbares Recht\nAm 1. Oktober 2023 – mithin nach dem erstinstanzlichen Urteil – traten der neue Art. 90 Abs. 3 bis und\nArt. 90 Abs. 3ter Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die revidierte Fassung von Art. 90 Abs. 4\nSVG in Kraft. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b aSVG schuldig.\n\nMit der Revision des sogenannten Rasertatbestands wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung im\nGesetzestext abgebildet. Künftig soll aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervorgehen, dass\nauch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Artikel 90 Abs. 4 SVG der Einzelfall geprüft werden\nmuss. Es soll verdeutlicht werden, dass die Gerichte die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen müssen und bei Erfüllung der genannten Grenzwerte der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht\nautomatisch als erfüllt gilt, sondern den Gerichten eine Einzelfallbeurteilung zusteht (zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17.11.2021, BBl 2021 3026, S. 74 f.; vergleiche\nauch BGE 142 IV 137 E. 11.2, BGer 6B_931/2019 vom 17.01.2020 E. 1.3.3).\n\nDer neue Art. 90 Abs. 4 SVG erweist sich vorliegend nicht als das mildere Recht, weshalb der in den\nTatzeitpunkten geltende Art. 90 Abs. 4 aSVG anzuwenden ist (vergleiche Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 90\nAbs. 2 und Abs. 3 SVG blieben unverändert, mithin sind die in den Tatzeitpunkten geltenden Art. 90\nAbs. 2 und Abs. 3 aSVG anwendbar. Ergänzend ist festzuhalten, dass die per 1. Oktober 2023 in Kraft\ngetretenen Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG ausschliesslich die Sanktionsfolgen betreffen und gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen\nsind (vgl. nachfolgend E. 6).\n\nSeite 13 von 37\n5.1.2 Tatbestand\nNach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Der Bundesrat beschränkt die\nGeschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde\nnur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 SVG).\n\nEine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer\nVerkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG; vergleiche theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten in BGer\n6B_1399/2016 vom 03.10.2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.). Art. 90 Abs. 3 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn\ndie zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).\n\nDas Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der\nFahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie zum Beispiel bei einem\ntechnischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusseren\nDrucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz\nallenfalls fehlen (vergleiche BGE 142 IV 137 E. 11.2; BGer 6B_222/2022 vom 18.01.2023 E. 2.1.3, nicht\npubliziert in BGE 149 IV 50). Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht,\nerfüllt objektiv den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90\nAbs. 3 SVG (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Grundsätzlich sind damit auch die subjektiven Voraussetzungen\ndes Straftatbestandes erfüllt. Dem Gericht kommt ein – wenn auch begrenzter – Handlungsspielraum\nzu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen\n(BGE 142 IV 137 E. 11.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei\nEventualvorsatz genügt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.1 und 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}