{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Januar 2018 signalisiert war.\nAnhand der Radarfotos lässt sich der Standort der Radaranlage ausserdem zweifelsfrei eruieren: Auf\nden letzten beiden Radarbildern ist die Kirche in Amsteg (adressiert an der Gotthardstrasse 79) erkennbar. Aufgrund der Lokalisierung der Gebäude und der weiteren Umgebung auf den Radarbildern, muss\nsich die Radaranlage, wie von der Polizei festgehalten, am besagten Standort befunden haben. Ausserdem gibt es keinen Grund, an der Positionsübersicht und den Feststellungen der Polizei im Rapport\nder Kantonspolizei Uri vom 6. April 2018 (act. 2 StA Seite 3 und 5) zu zweifeln, wonach an dieser Stelle\nlediglich 80 km/h erlaubt sind, was mit Signalen der Nr. 2.30 der Signalisationsverordnung (SSV, SR\n741.21) deutlich signalisiert war.\n\nSelbst wenn es sich bei den zur Diskussion stehenden Signalen um Wechselsignale (variablen Geschwindigkeitsanzeigen) gehandelt hätte – was vorliegend wie bereits ausgeführt gerade nicht der Fall\nwar – ist es bei Wechselsignalen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unbedingt notwendig, weitere Beweise zu erheben, wenn bereits anderweitig, zum Beispiel durch Zeugenaussagen\nder Polizeibeamten genügend feststeht, welche Geschwindigkeitsangabe angezeigt war\n(BGer 1P.606/2001 vom 31.01.2002 E. 4.3.2). Gestützt auf die oben erwähnten Beweismittel hat das\nGericht keine Zweifel daran, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Standort in Amsteg, Autobahn A2, Pos. 157.000R, 80 km/h betragen hat. Die Rügen des Beschuldigten laufen ins Leere.\n\nSeite 11 von 37\n2.2.5 Beweisergebnis\nDas Obergericht gelangt somit beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte am 31. Januar\n2018 um 10:40 Uhr den bei der B.____ GmbH gemieteten Personenwagen mit dem Kontrollschild\nX.____ auf der Autobahn A2 in Amsteg in Richtung Süden mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h bei\nsignalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelenkt hat. Zu Gunsten des Beschuldigten muss\nmangels anderer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass er die Temporeduktion von 120 km/h\nauf 100 km/h und anschliessend auf 80 km/h infolge von Unachtsamkeit nicht bemerkt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.\n\n3. Vorfall vom 30. Mai 2019\n3.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung\n3.1.1 Vorwurf\nMit Anklageschrift vom 13. März 2023 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01\nLG):\n\nAm 30. Mai 2019, 19.04 Uhr, lenkte A.____ den Personenwagen, Kontrollschilder Z.____, auf der Autobahn A2\nin Härkingen (Verzweigungsrampe ZH-BS-Fb.), wo aufgrund entsprechender Signalisation 80 km/h gilt, mit 121\nkm/h und damit 35 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug Toleranz). Dies tat er, weil er aus Unaufmerksamkeit\ndie Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt.\n\n3.1.2 Sachverhalt\nDer Beschuldigte gesteht, am 30. Mai 2019 um 19:04 Uhr das Fahrzeug mit dem Kontrollschild Z.____\nam Ort der Geschwindigkeitsmessung bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 121\nkm/h gelenkt zu haben (act. 00.01 LG, Fragen 45 f.). Der Sachverhalt ist somit erstellt und bedarf keiner\nweiteren Beweiswürdigung. Streitig ist damit einzig die rechtliche Qualifikation. Diese wird in E. 5.2\ngeprüft.\n\n4. Vorfall vom 22. Dezember 2018\n4.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung\n4.1.1 Vorwurf\nMit Anklageschrift vom 13. März 2023 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01\nLG):\n\nDer Beschuldigte bestellte am 22. Dezember 2018 von seiner Wohnadresse aus über die Homepage «wish.com»\nfünf Teleskopschlagstöcke, ohne über eine hierfür erforderliche Einfuhrbewilligung zu verfügen. In der Folge\nwurden die fünf Teleskopschlagstöcke am 7. Mai 2019 von der Eidgenössische Zollverwaltung beschlagnahmt,\nda diese als Waffe dem Waffengesetz unterliegen und somit nicht bewilligungslos in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr lag weder eine Einfuhrbewilligung\nSeite 12 von 37\nnoch eine Ausnahmebewilligung vor. Der Beschuldigte hat es pflichtwidrig unterlassen, sich über die via Internet\nbestellten Teleskopschlagstöcke genauer zu informieren. Er hätte durch entsprechende Abklärungen in Erfahrung bringen können und damit wissen müssen, dass dessen Einfuhr einer Einfuhrbewilligung bedarf.\n\n"}