{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Dies insbesondere, da die Ehefrau den\nSeite 9 von 37\nBeschuldigten ebenfalls als jene Person identifiziert hat, die den Wagen zurückgebracht hat, und keine\nAnhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb C.____ und D.____ in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte dieses Argument erst anlässlich der Berufungsverhandlung\nund nicht bereits früher vorgebracht hat, lassen seine Aussage unglaubhaft wirken und erscheint als\nVersuch, die Aussagen der Eheleute C und D.____ in ein unglaubwürdiges Licht zu rücken.\n\nDer Beschuldigte stellte sich weiter auf den Standpunkt, D.____ habe nach Vorlegung des Fotos durch\ndie Polizei nichts anderes mehr antworten können, als dass es sich bei der Person auf dem Foto um\nden Beschuldigten handle, da sie mutmasslich ihren Ehemann habe decken wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die informelle Einvernahme von D.____ am 4. April 2018 erst einige Tage später nach\nder Einvernahme ihres Ehemannes C.____ am 27. März 2018 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt\nwusste D.____ bereits, dass ihr Ehemann lediglich als Auskunftsperson einvernommen worden war\nund nicht als Beschuldigter. Demgemäss ergibt die Behauptung des Beschuldigten, wonach D.____ ihren Ehemann habe decken wollen, keinen Sinn. Wäre sich D.____ nach Vorlage des Fotos nicht sicher\ngewesen, ob es sich dabei um den Beschuldigten handelt, hätte sie dies ohne Weiteres sagen können.\nDem Beschuldigten gelingt es nicht, die glaubhaften Aussagen von C.____ und D.____ in Zweifel zu\nziehen.\n\n2.2.4 Würdigung der objektiven Beweismittel\nEs liegen Radarfotos vom 31. Januar 2018 vor (act. 9-11 StA), welche den fehlbaren Lenker des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild X.____ zeigen. Dabei handelt es sich um eine männliche Person mit dunklen Haaren, die eine dunkle Sonnenbrille trägt. Unumstritten ist, dass der Beschuldigte mindestens\neine gewisse Ähnlichkeit (ähnliche Gesichtszüge wie auch ähnliche Haare) mit diesem Fahrzeuglenker\naufweist, wobei nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich tatsächlich um den Beschuldigten handelt. Sodann liegt ein Mietvertrag für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ vom\n28. Januar 2018 (act. 14 StA) vor, wonach der Beschuldigte dieses Fahrzeug im fraglichen Zeitraum\ngemietet hat. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug gemietet hat, ist unbestritten. Ausserdem wurde die\nKreditkarte des Beschuldigten für die Betankung des Fahrzeuges an der Tankstelle am 31. Januar 2018\num 10:48 Uhr verwendet (act. 12 StA, act. 13 StA) und somit acht Minuten nach dem Tatzeitpunkt um\n10:40 Uhr. Die Strecke vom Tatort in Amsteg zur Tankstelle kann in dieser Zeitspanne bewältigt werden.\n\nDer Beschuldigte bringt ferner vor, dass die Geschwindigkeitsangaben beim Standort der Radaranlage\nvariabel seien und somit nicht nachgewiesen sei, ob diese zum Tatzeitpunkt «80 km/h», «100 km/h»\nund «100 km/h aufgehoben» angezeigt hätten. Ausserdem sei der Standort der Radaranlage unklar.\nEs liege lediglich ein nachträglich erstelltes Luftbild vor, jedoch kein unterzeichnetes Standardfoto.\nDiesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach\n\nSeite 10 von 37\nhinsichtlich der angebrachten Signalisationen gerichtsnotorisch ist, dass auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süd bei Amsteg bei Kilometer 156.220 eine Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h angezeigt\nist, welche bei Kilometer 156.778 noch einmal wiederholt wird (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Temporeduktion von 100 km/h auf 80 km/h erfolgt 780 Meter vor der Messstelle und die\nWiederholung des Tempolimits 80 km/h 222 Meter vor der Messstelle. Entgegen den Ausführungen\ndes amtlichen Verteidigers handelt es sich bei sämtlichen vor dem Radargerät angebrachten Signalisationen, welche die Geschwindigkeitsreduktionen anzeigen, nicht um variable Anzeigen. Es handelt sich\num runde Signale aus Metall, welche stets dieselbe Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigen. Die variablen Geschwindigkeitsanzeigen auf den vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegten Bildaufnahmen\nbefinden sich weiter südlich auf der Autobahn A2 in Amsteg, also erst nach der Geschwindigkeitsmessstelle.\n\n"}