{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Insbesondere erscheint unrealistisch, dass der Beschuldigte weder bestätigen noch ausschliessen kann, dass es\nsich bei der Person auf dem vorhandenen Foto um ihn selbst handelt. Unter anderem anhand des\nKleidungsstils, der Sonnenbrille etc. müsste eine Identifizierung zumindest im engsten Familienkreis\nmöglich sein. Weiter führte der Beschuldigte nicht nur aus, dass Familienmitglieder mit seinem Auto\ngefahren sein könnten, sondern auch Kollegen, welche ebenfalls alle ungefähr gleich aussehen würden\nwie er selbst. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Familienmitglieder und Kollegen alle\ngleich aussehen würden und deshalb das Auto hätten lenken können, erscheint als reine Schutzbehauptung. Ebenfalls lebensfremd erscheint die Aussage, dass er sich nicht mehr erinnern könne, mit\nwem er in den Ferien gewesen sei und wer ausser ihnen ein Auto gemietet habe (act. 7.1 S. 8 Rz. 11\nff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass man nicht mit vollkommen unbekannten Personen in\nden Urlaub fährt. Falls doch, sind einem die Personen am Ende der Ferien zumindest namentlich bekannt.\n\nAuch die Angaben zur Arbeitssituation überzeugen nicht. Der Beschuldigte will lediglich in einem 50\nProzent Pensum gearbeitet haben, gleichzeitig aber an jedem Wochentag (Montag bis Freitag) von\n11:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet haben, was einer Arbeitswoche mit 35 Stunden entspricht. Ausgehend von einer üblichen Arbeitswoche von 42 Stunden entspricht dies eher einem Pensum von rund\n80%. Dies ergibt keinen Sinn. Wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte je nach Arbeitslast mehr oder\nweniger gearbeitet hat, was auch seiner Aussage entspricht, es komme darauf an, was sie jeweils zu\ntun gehabt hätten. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Aussage des Arbeitgebers nachvollziehbar, wonach er nicht sagen könne, von wann bis wann der Beschuldigte an diesem Tag gearbeitet\nhabe. Hätte der Beschuldigte tatsächlich standardmässig jeden Wochentag von 11:00 Uhr bis 18:00\n\nSeite 8 von 37\nUhr gearbeitet, hätte der Arbeitgeber diese Schichtzeiten angeben können. Gestützt darauf liegt jedenfalls kein «wasserdichtes Alibi» vor, wenn der Beschuldigte behauptet, zur Tatzeit gearbeitet zu\nhaben. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausserdem plausibel ausgeführt (E. 4.4 erstinstanzliche\nUrteilsbegründung), dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er seine VISA-Kreditkarte gelegentlich seiner Frau, seinem Bruder, seinen Verwandten und seinen Kollegen zur Verfügung stelle, realitätsfremd und äusserst unglaubwürdig erscheine, da es sich um besonders sensible Daten handle,\ndie nicht jedem zugänglich gemacht werden. Mindestens könnte man erwarten, dass ein Kreditkarten-\nInhaber angeben kann, welchem begrenzten Personenkreis genau der Zugriff auf diese Karte gewährt\nwird und dass er nicht lediglich Schätzungen zur Zahl der Zugriffsberechtigten bekannt geben kann.\nGemäss dem Beschuldigten sei die Karte «vielleicht vier bis fünf Leuten» zugänglich (act. 3 StA Frage\n42). Insgesamt sind die Aussagendes Beschuldigten sehr vage und von zahlreichen Widersprüchen geprägt, weshalb die gemachten Aussagen Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwecken.\n\n2.2.3 Würdigung der Aussagen von C.____ und D.____\nC.____ (Geschäftsführer der B.____ GmbH) hat anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson am\n27. März 2018 eindeutig ausgesagt, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte den Wagen am besagten Tag zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr bei ihm selbst zurückgebracht habe (act. 5 StA Frage 2,\n3 und 4). Bei der erfolgten Gegenüberstellung habe er den Beschuldigten zweifelsfrei wiedererkannt.\nC.____ hat weiter zu Protokoll gegeben, dass nach der Rückgabe von Fahrzeugen jeweils keine Probefahrten stattfänden (act. 5 StA Frage 9). Das Fahrzeug sei vollgetankt zurückgebracht worden, was\nüberprüft worden sei (act. 5 StA Frage 8) und das Fahrzeug sei auch erst wieder einige Tage später\nweitervermietet worden (act. 5 StA Frage 10).\n\nDie Ehefrau des D.____, hat anlässlich der informellen Einvernahme am 4. April 2018 (act. 2 StA S. 7)\nausgesagt, den Beschuldigten auf dem vorgelegten Foto wiederzuerkennen. Auch sie habe bestätigt,\ndass der Beschuldigten das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ am 31. Januar 2018 persönlich\nzurückgebracht habe.\n\nAus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, weshalb C.____ und D.____ den Beschuldigten\nwider besseres Wissen als jene Person identifizieren sollten, welche das Tatfahrzeug zurückgebracht\nhat, wenn dem nicht so wäre. Somit erscheinen die entsprechenden Aussagen von C.____ und D.____\nglaubhaft. Dies insbesondere, da C.____ auf die Sanktionsfolgen der falschen Anschuldigung gemäss\nArt. 303 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufmerksam gemacht wurde.\n\n"}