{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Insgesamt bestünden nach Auffassung der\nSeite 6 von 37\nStaatsanwaltschaft keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr\nauf der Autobahn A2 in Amsteg die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 66 km/h\nüberschritten habe (act. 7.1, S. 17).\n\n2.2 Beweiswürdigung des Obergerichts\n2.2.1 Grundlagen\nFür die theoretischen Grundlagen der freien Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ist die Glaubhaftigkeit von\nAussagen zu überprüfen, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson als solche, sondern vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu prüfenden konkreten Aussage von Bedeutung\n(Armin Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., m.w.H.). Das Gericht\nhat die Darstellung der Verfahrensbeteiligten nach ihrem inneren Gehalt und ihrer Überzeugungskraft\nzu würdigen (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl.,\nZürich 2020, N. 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Dabei sind die Aussagen insbesondere auf ihre\nÜbereinstimmung mit anderen Beweismitteln zu prüfen.\n\n2.2.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten\nAm 27. März 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, wer am 31. Januar 2018 um\n10:40 Uhr mit dem Personenwagen mit dem Kontrollschild X.____ auf der Autobahn A2 in Amsteg\ngefahren sei. Er könne sich nicht daran erinnern. Es sei schwierig, die Person auf dem Radarfoto wegen\nder Sonnenbrille zu erkennen (act. 3 StA Frage 3). Auf die Frage, wer ausser ihm das Fahrzeug während\nder Mietdauer sonst noch gelenkt hat, führte der Beschuldigte aus, seine Frau, sein Bruder F.____,\nvielleicht noch sein Schwager G.____ oder sein anderer Schwager H.____ (act. 3 StA Frage 6). Er könne\ndie Person auf dem Foto jedoch nicht identifizieren, da sein Bruder und sein Schwager ähnlich aussähen wie er selbst (act. 3 StA Frage 7). Er sagte wiederholt aus, er wisse nicht, wer gefahren sei, und\nführte nun ins Feld, es könnte auch ein Kollege gefahren sein (act. 3 StA Fragen 8, 9, 15 und 18). Auf\nNachfrage gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, was er am 31. Januar 2018 gemacht habe.\nWenn er gearbeitet habe, sei dies von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewesen (act. 3 StA Frage 10). Betreffend die Kreditkarte, mit der die Tankfüllung des Mietfahrzeugs vor der Rückgabe bezahlt wurde,\nbrachte der Beschuldigte zu Protokoll, dass diese gelegentlich von seiner Frau und seinem Bruder benutzt werde. Er gebe die Kreditkarte auch an Kollegen und Verwandte ab (act. 3 StA Frage 17). Er habe\ndie Kreditkarte vermutlich an den Fahrer, der das Mietauto zurückgebracht habe, abgegeben. Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sicher zwei Kollegen\nwährend der Mietdauer mitgefahren seien (act. 7.1, S. 7, Rz. 42, 45). Auch die Kollegen sähen ungefähr\ngleich aus wie er selbst (act. 7.1, S. 8 Rz. 9). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass er zum\n\nSeite 7 von 37\nTatzeitpunkt in einem 50 Prozent Pensum im Y.____ von Montag bis Freitag jeweils von 11:00 Uhr bis\n18:00 Uhr gearbeitet habe (act. 7.1, S. 8 Rz. 34). Auf die Frage, weshalb er nicht mehr freie Tage wie\nSamstag und Sonntag gehabt habe, wenn er lediglich in einem 50 Prozent Pensum arbeite, antwortete\nder Beschuldigte, dass er nicht mehr freie Tage gehabt habe, weil er «so kurz» gearbeitet habe (act.\n7.1, S. 8 Rz. 40). Auch auf den Vorhalt, dass es sich bei einer Arbeitsschicht von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr\num eine sieben Stunden Schicht handle, antwortete der Beschuldigte, dass es darauf ankomme, was\nsie zu tun hätten (act. 7.1, S. 8 Rz. 43), mit anderen Worten, dass die Arbeitsschicht von der Arbeitslast\nabhänge.\n\n"}