{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Ebenso erscheine die Behauptung,\nder Beschuldigte gebe seine Kreditkarte an seine Familie oder nahe Bekannte ab, als realitätsfremd.\nZusammen mit den unbestrittenen Tatsachen, dass der Mietvertrag für das fragliche Fahrzeug vom\nBeschuldigten persönlich unterzeichnet und dessen Betankung vor der Rückgabe mit der Kreditkarte\ndes Beschuldigten bezahlt worden sei, bestünden für die Vorinstanz keinerlei Zweifel daran, dass das\nFahrzeug X.____ am 31. Januar 2018 zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn\nA2 in Amsteg vom Beschuldigten gelenkt worden sei (E. 4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n2.1.5 Vorbringen der Parteien\nA. Vorbringen des Beschuldigten\nDie Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte das besagte Fahrzeug am\n31. Januar 2018 nicht geführt habe und die Erkundigungen der Polizei beim Arbeitgeber ergeben hätten, dass er an diesem Tag gearbeitet habe. Seine Schicht dauere von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, weshalb\nder Beschuldigte unmöglich kurz nach 10.00 Uhr in Amsteg gewesen sein könne. Auf den Radarfotos\nsei er nicht zu erkennen. Der Lenker trage eine Sonnenbrille und halte eine Hand vor das Gesicht, indem er sich auf der Mittelkonsole abstütze.\n\nWeiter machte die Verteidigung geltend, die Geschwindigkeitsangaben beim Standort der Radaranlage\nseien variabel und könnten «80 km/h», «100 km/h» und «100 km/h aufgehoben» anzeigen. Er habe\nhierzu Fotos eingereicht. Daraus ergebe sich die Variabilität der Anzeigen. Die Geschwindigkeitsanzeigenprotokolle habe sie zu Beginn des Verfahrens schriftlich einverlangt, ohne eine Antwort zu erhalten. Herr E.____, der die Befragung durchgeführt habe, habe sodann erklärt, solche Protokolle gebe es\nnicht, die Anzeigen stünden immer auf 80. Es sei aber unbestritten, dass diese Anzeigen drei Varianten\nhätten und aus dreieckigen Querschnittselementen bestünden, die gedreht werden könnten, sodass\nsie «80», «100» oder «100 aufgehoben» anzeigen. Solange nicht belegt sei, was diese Anzeigen damals\nangezeigt hätten, könne keine Verurteilung erfolgen, namentlich nicht wegen eines Raserdelikts. Es\nhandle sich um eine richtungsgetrennte, zweispurige Autobahn, auf welcher grundsätzlich 120 km/h\nSeite 5 von 37\nzulässig seien. Bei einer dort grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit wäre eine Geschwindigkeit von rund 146 km/h kein Raserdelikt.\n\nAusserdem sei der Standort der Radaranlage unklar. Es liege lediglich ein nachträglich erstelltes Luftbild vor, jedoch kein unterzeichnetes Standortfoto. Der Beschuldigte habe von demjenigen, der mit\ndem Auto gefahren sei (diesbezüglich bestehe ein Zeugnisverweigerungsrecht, auf welches der Beschuldigte nicht einmal aufmerksam gemacht worden sei) erfahren, dass C.____ bei der Rückgabe des\nWagens gar nicht anwesend gewesen sei, sondern die Ehefrau den Wagen entgegengenommen habe.\nC.___ wisse somit nur vom Hörensagen, wer das Fahrzeug zurückgebracht habe, nämlich von seiner\nEhefrau. Die Ehefrau sei sodann nur informell einvernommen worden und habe nach Vorlegung des\nFotos nichts anderes mehr sagen können, als dass es sich bei dem Foto um den Beschuldigten handle,\nwobei sie im Hinterkopf gehabt habe, dass ihr Mann möglicherweise mit dem Auto unterwegs gewesen\nsei und sie ihn deshalb habe schützen wollen, indem sie die Identität des Beschuldigten bestätigt habe.\nDeshalb komme der Aussage der Ehefrau kein Beweiswert zu (act. 7.1, S. 14).\n\nB. Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft führte hingegen aus, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht\nwisse, wer am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr mit dem Personenwagen (Kontrollschild X.____) gefahren\nsei und seine VISA-Kreditkarte auch von Familienmitgliedern benutzt werde, völlig unglaubwürdig\nseien. Zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in Amsteg liege ein Gutachten des ASTRA\nvor, wonach dort 80 km/h gelte. Dies sei zudem aus diversen anderen Gerichtsfällen bekannt. Ausserdem liege ein Messprotokoll von diesem Tag vor, das bestätige, dass an der besagten Stelle 80 km/h\ngegolten hätten.\n\nSämtliche Indizien (Radarfotos, Mietvertrag, der Kreditkartenbeleg betreffend Betankung kurz vor der\nRückgabe etc.) sprächen dafür, dass der Beschuldigte den fraglichen Personenwagen zum Tatzeitpunkt\nselbst gelenkt habe. Zwar zeigten die Radarfotos gewisse Übereinstimmungen mit dem Beschuldigten.\nEntscheidend sei jedoch vor allem, dass es lebensfremd sei, nicht mehr zu wissen, wer ein in einem\nanderen Kanton gemietetes Fahrzeug drei Tage nach Mietbeginn zurückgegeben habe, zumal die Mietdauer telefonisch verlängert worden sei. Auch die Behauptung, die Kreditkarte sei in der ganzen Familie im Umlauf und er könne sich nicht erinnern, wem er sie überlassen habe, qualifizierte die Staatsanwaltschaft als reine Schutzbehauptung.\n\n"}