{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,\nRB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2\nStPO). Vorliegend sind sämtliche Schuldpunkte angefochten und damit auch deren Nebenfolgen zu\nüberprüfen. Da einzig der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, darf das Obergericht das angefochtene\nUrteil nicht zu dessen Ungunsten abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).\n\nSeite 3 von 37\n1.3 Anwendbares Prozessrecht\nPer 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren,\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält\nArt. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur\nAnwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist.\n\n2. Vorfall vom 31. Januar 2018\n2.1 Sachverhalt\n2.1.1 Vorwurf\nMit Anklageschrift vom 13. März 2023 wurde dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen (act. 02.01\nStA):\n\nAm 31. Januar 2018, um 10.40 Uhr, lenkte A.____ den Personenwagen, Kontrollschild X.____, auf der Autobahn\nA2 in Amsteg, wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 151 km/h und damit 66 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) schneller als erlaubt in\nRichtung Süden. A.____ nahm das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder\nTodesopfern zumindest billigend in Kauf.\n\n2.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nUnbestritten sind zunächst die korrekt durchgeführte Geschwindigkeitsmessung, das Vorliegen eines\nvom Beschuldigten unterzeichneten Mietvertrags für den Personenwagen mit dem Kontrollschild\nX.____ sowie der Umstand, dass dessen Betankung mit der Kreditkarte des Beschuldigten bezahlt\nwurde. Es ist ferner unbestritten, dass das Fahrzeug, das auf die B.____ GmbH als Halterin eingelöst\nwar und durch den Beschuldigten gemietet wurde, am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr auf der Autobahn\nA2 in Amsteg in Richtung Süden mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h von einem Radargerät erfasst\nwurde. Der Beschuldigte bestreitet, zu diesem Zeitpunkt den Personenwagen gelenkt zu haben. Ausserdem wird der genaue Standort der Radaranlage in Frage gestellt und es wird bestritten, dass die\nsignalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, da es sich angeblich um variable Geschwindigkeitsanzeigen gehandelt habe, welche «80 km/h», «100 km/h» oder «100 km/h aufgehoben» hätten\nanzeigen können.\n\n2.1.3 Beweismittel\nAls objektive Beweismittel stehen der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 6. April 2018 (act. 2 StA),\ndie Radarfotos vom 31. Januar 2018 (act. 9-11 StA) eine Foto vom 31. Januar 2018 (act. 12 StA), eine\nKopie der Kreditkarte des Beschuldigten (act. 13 StA), der Mietvertrag für das Fahrzeug mit dem\n\nSeite 4 von 37\nKontrollschild X.____ vom 28. Januar 2018 (act. 14 StA) sowie die Vergleichsfotos des Beschuldigten\n(act. 15-16 StA) zur Verfügung.\n\nAls subjektive Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten vor. Er wurde am 27. März\n2018 bei der Polizei (act. 3 und 4 StA), am 29. August 2023 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 00.01 LG) und am 4. September 2024 an der Berufungsverhandlung (act. 7.1) befragt.\nSchliesslich wurden C.____ (Geschäftsführer der B.____ GmbH) als Auskunftsperson am 27. März 2018\n(act. 5 StA) sowie seine Ehefrau D.____, informell am 4. April 2018 (act. 2 S. 7 StA) einvernommen.\n\n"}