{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-09-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-20_2024-09-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40972", "Checksum": "9936590338bc7f3e085e53dc01019c6f"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG S 23 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 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Erik Wassmer,\nAdvokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\n\nGegenstand Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen\ndas Waffengesetz\n\n(Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 2023 11] vom\n29.08.2023)\n\nProzessgeschichte:\nA.\nMit Urteil vom 29. August 2023 (act. 00.04 LG) erklärte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz)\nA.____ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Es verurteilte ihn zu\neiner bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à\nCHF 80.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 2’800.00. Die Probezeit für die bedingt ausgesprochenen Strafen wurde auf zwei Jahre festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 35 Tage. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die fünf sichergestellten Teleskopschlagstöcke mit Einverständnis des Beschuldigten vernichtet worden seien. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'958.00 wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf insgesamt CHF 5'121.00 festgesetzt.\n\nB.\nGegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 8. September 2023 Berufung an (act. 01.12 LG). Nach\nEröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 10. November 2023 erklärte er am 4. Dezember\n2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung.\n\nC.\nAm 9. August 2024 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung am 4. September 2024\nvorgeladen (act. 1.6). Die Berufungsverhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt.\n\nD.\nDer Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende\nAnträge mit Verweis auf die schriftlichen Anträge in der Berufungserklärung (act. 7.1 und 2.1):\n\n1. Das Urteil des Landgerichts vom 29. August 2023 sei in den Ziffern 1, 2, 4 und 5 aufzuheben und wie\nfolgt neu zu fassen:\n\n1) A.____ wird in allen drei Fällen freigesprochen.\n\n2) Die erstinstanzlich verhängten Strafen werden aufgehoben.\n\n4) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 5'121.00 festgesetzt und geht\nzulasten des Staates.\n\n5) Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zulasten des Staates.\n\n2. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates, wobei der Unterzeichnende auch im Berufungsverfahren\nals notwendiger amtlicher Verteidiger einzusetzen sei.\n\nSeite 2 von 37\nE.\nDie Staatsanwaltschaft beantragte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung\nfolgende Anträge (act. 7.1 und 3.1):\n\n1. Die Berufung vom 4. Dezember 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kostenfolgen zulasten des Berufungsklägers.\n\nF.\nAm 3. September 2024 reichte der amtliche Verteidiger seine Kostennote für das Berufungsverfahren\nein (act. 2.3).\n\nG.\nVon Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (act. 5.3), ein aktueller Auszug aus dem\nAdministrativmassnahmen-Register des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ; act. 5.2) sowie\ndie aktuellen Steuerdaten (act. 5.1) des Beschuldigten eingeholt.\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September 2024 reichte der amtliche Verteidiger ein\nMerkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen des Bundesamtes für\nPolizei fedpol als Beweisstück ein (act. 2.2). Das Merkblatt wurde zu den Akten genommen.\n\nErwägungen:\n\n"}