Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'251.90 aus. A.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 834.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 268.60, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).