27 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3, 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1 SSV bestraft mit: - Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - Verbindungsbusse von CHF 600.00. Bezahlt A.____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.