Seite 19 von 23 Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 1. April 2021 ersuchte das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafurteils (act. 15 StA). Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. 5.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.