Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 834.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 268.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO).