Gestützt auf aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist das volle Honorar zur Festlegung der Nachzahlungspflicht im Urteilsdispositiv festzuhalten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund CHF 1'862.63, zurückzuzahlen. Zudem hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund CHF 605.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO).