Hinsichtlich der Berechnungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'793.95 (inklusive Barauslagen und MWST) aus. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren im Strafpunkt teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Rückerstattungspflicht für die amtliche Verteidigung in Anlehnung an die Kostenverteilung auf zwei Drittel zu beschränken.