4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.2.1 Grundlagen Der amtliche Verteidiger kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglement.