25 Abs. 2 GGebR). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten, ausmachend CHF 1'400.00, aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 700.00, ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).