4.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'950.00 werden bestÃĪtigt. Der Beschuldigte anerkennt den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. Mit seiner Berufung strebte er eine mildere Bestrafung an. Er unterliegt damit teilweise im Strafpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'633.30, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 1'316.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.